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   OLG Dresden, 08.04.2005 - 11 W 276/05   

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https://dejure.org/2005,14651
OLG Dresden, 08.04.2005 - 11 W 276/05 (https://dejure.org/2005,14651)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2005 - 11 W 276/05 (https://dejure.org/2005,14651)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. April 2005 - 11 W 276/05 (https://dejure.org/2005,14651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Ruhen des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 § 485
    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Anerkenntnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung durch Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1671
  • BauR 2005, 1973 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2005 - 11 W 276/05
    Es ist aber anerkannt, dass die Antragsteller dann, wenn sie vor Abschluss des Beweisverfahrens den Antrag zurückgenommen haben, auch ohne Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage das Gericht des Beweisverfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO den Antragstellern die Kosten des Beweisverfahrens aufgeben darf (vgl. etwa BGH BauR 2005, 133 ).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 440/01

    Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des

    Auszug aus OLG Dresden, 08.04.2005 - 11 W 276/05
    Nachdem der Bundesgerichtshof am 11.12.2003 entschieden hat, dass ein selbständiges Beweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien nicht unterbrochen werde (BGH BauR 2003, S. 531 ), haben die Antragsteller erneut beantragt, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzugeben.
  • OLG Dresden, 05.12.2005 - 6 W 1167/05

    Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren

    Im Hinblick auf die hilfsweise erhobene formlose Gegenvorstellung sieht das Beschwerdegericht - auch unter Berücksichtigung des jüngsten Vorbringens im Schriftsatz vom 04.11.2005 (samt Verweis auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 08.04.2005, Az.: 11 W 276/05) - keinen Grund, den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 27.10.2005 abzuändern.

    Eine andere Beurteilung kann sich nur dann ergeben, wenn die Gegenseite die Mängel beseitigt hat und sich zur Tragung der Kosten verpflichtet bzw. diese anerkannt hat (so OLG Dresden, 11 W 276/05, BauR 2005, 1671 ).

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